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Grundbuch

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Was ist das Grundbuch und ein Grundbucheintrag?

Egal, ob beim Hauskauf oder dem Erwerb einer Eigentumswohnung – Besitzer einer Immobilie bist Du erst dann, wenn Dein Name im Grundbuch eingetragen worden ist. Dies beruht auf einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In dessen § 873 steht geschrieben, dass die Übertragung von Grundeigentum nicht nur durch Einigung der Beteiligten (meist im notariellen Kaufvertrag dokumentiert) geschieht, sondern dass immer auch eine Niederschrift über die erfolgte Rechtsänderung im Grundbuch nötig ist. Darüber hinaus sind aber auch bestehende Hypotheken bzw. Grundschulden sowie Wege- und Leitungsrechte in Grundbüchern zu finden.

Zuständig ist das Grundbuchamt

Grundbücher werden bei den Grundbuchämtern geführt. Gemäß § 1 der Grundbuchordnung (GBO) befinden sich die Grundbuchämter bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt. Von den Grundbuchämtern werden nicht nur Anträge auf Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder ein Eigentumswechsel in den Grundbüchern eingetragen. Darüber hinaus kannst Du beim Grundbuchamt Einsicht in einzelne Grundbücher nehmen.

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Wichtig zu wissen

Hierfür ist allerdings ein berechtigtes Interesse nötig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Äste von den Bäumen Deines Nachbargrundstücks auf Dein Besitztum hinübergewachsen sind. Dann musst Du wissen, wer der Eigentümer dieses Grundstücks ist. Bloße Neugier hingegen ist kein zulässiger Anlass für einen so genannten Einsichtswunsch.

Grundbücher haben drei Abteilungen

Grundbücher sind dergestalt aufgebaut, dass sie in ein Bestandverzeichnis sowie drei sogenannte Abteilungen eingeteilt sind. Wenn Du einen Blick hineinwirfst, wirst Du diese Informationen finden:

  • Bestandsverzeichnis: Hier sind die genaue Lage des Grundstücks (Flur- und Flurstücksnummer) sowie die Größe verzeichnet.
  • Abteilung I: Hier stehen die Namen des aktuellen sowie der früheren Eigentümer des Grundstücks.
  • Abteilung II: Hier sind bestehende Lasten und Beschränkungen wie Wege- und Wohnrechte sowie Erbbaurechte vermerkt.
  • Abteilung III: Hier findest Du aktuelle oder bereits gelöschte Hypotheken sowie Grund- und Rentenschulden, die z. B. im Zuge einer Baufinanzierung aufgenommen wurden.

Der Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis

Besitzt Du ein Grundstück, kannst Du dies mit einem Grundbuchauszug nachweisen.

Diesen kannst Du beim Grundbuchamt anfordern. Dabei hast Du die Wahl zwischen einer einfachen Abschrift und einem beglaubigten Grundbuchauszug. Letztere ist nicht nur eine bloße Kopie, sondern weist „Brief und Siegel“ auf. Der Vorteil eines beglaubigten Grundbuchauszuges besteht darin, dass Du ihn gegenüber Banken oder Notaren als Beleg für Deine Eigentumsverhältnisse verwenden kannst.

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